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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Statuten der Vinzenzgemeinschaft VINZIMARKT – St. Vinzenz

mit dem Sitz in Deutschlandsberg
§ 1 Name und Sitz

Die Gemeinschaft, die in der Nachfolge des heiligen Vinzenz von Paul und im Sinne ihres Gründers Frederic Ozanam den Namen Vinzenzgemeinschaft Vinzimarkt St.Vinzenz trägt, erstreckt ihre Tätigkeit für ihre Hauptaktivität - den VinziMarkt – über das Gebiet der BH Deutschlandsberg Sie ist ein Zweigverein der Vinzenzgemeinschaft in Österreich für Eggenberg und gehört der weltweiten
"Societe de St. Vincent de Paul" mit dem Sitz in Paris als deren österreichischer Zweigverein an. Die Vinzenzgemeinschaft in Österreich gliedert sich :
1. in einen Hauptrat (Organ aller Vinzenzgemeinschaften Österreichs) mit dem Sitz in Wien (bei der Möglichkeit eines Vorortes), der sich aus Vertretern der Zentralräte (Präsident und sein Stellvertreter) zusammensetzt;
2. in Zentralräte (Diözesanräte) (Organ aller Vinzenzgemeinschaften einer Diözese oder eines Bundeslandes) in der Regel mit dem Sitz in der Landeshauptstadt, die sich aus den Vertretern (Vorständen) der Vinzenzgemeinschaften (Konferenzen) der jeweiligen Gebiete zusammensetzen. Die Zentralräte können auch Zweigstellen ohne eigenen Vereinscharakter errichten.
3. in Vinzenzgemeinschaften (Konferenzen) mit dem Sitz in Pfarren oder anderen Bereichen - wie Betrieben, Schulen und dgl. Jede dieser Organisationsform ist eine juristische Person.

§ 2 Zweck der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft, die durch ihre Tätigkeit nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, also gemeinnützig und mildtätig ist, widmet sich der Betreuung all jener, die einer Hilfe bedürfen. Sie übt diese Betreuung vor allem in persönlichen Besuchen aus. Religion, Rasse, Nationalität oder politische Einstellung der Betreuten ist ohne Belang.
Je nach Bedürftigkeit erfolgt die Hilfe durch Naturalien jeder Art oder durch finanzielle Hilfen nach Sicherstellung der zweckmäßigen Verwendung.
Jede der Organisationsstufen kann auch Nebenwerke, die gemeinnützig geführt werden, errichten und erhalten, das sind Kindergärten, Schülerheime, Pflegeheime, Altersheime u.dgl.
Die Hauptaktivität der Vinzenzgemeinschaft VINZIMARKT St. Vinzenz ist das Betreiben des VinziMarktes, der hilfsbedürftigen und finanziell schwachen Menschen Lebensmittel und Produkte des täglichen Bedarfs zu besonders günstigen Preisen anbietet.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

Die Mittel werden aufgebracht:
a) durch Kollekten in den Zusammenkünften der tätigen Mitglieder ,
b) durch Spenden der fördernden Mitglieder .
c) durch Subventionen jeglicher Art von öffentlichen und privaten Stellen,
d) durch Legate und Spenden,
e) durch behördlich genehmigte Sammlungen,
f) durch Kostenersatz in den Nebenwerken im Rahmen der Gemeinnützigkeit.



§ 4 Mitgliedschaft

a) Der Vinzenzgemeinschaft (Konferenz) gehören an:
Tätige Mitglieder , fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
b) Aufnahme in die Gemeinschaft:
Wer der Gemeinschaft beitreten will, gibt das dem Obmann einer Vinzenzgemeinschaft (Konferenz) bekannt. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Vorstand abgelehnt werden.





§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

a) Pflichten:
Tätige Mitglieder sind bereit, persönlich die Sorge für Hilfsbedürftige zu übernehmen. Regelmäßige Teilnahme an den Zusammenkünften ist besondere Pflicht.
Fördernde Mitglieder sind bereit, die Arbeit der Vinzenzgemeinschaft durch einen Beitrag zu unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen berufen werden, die sich besondere Verdienste um die Gemeinschaft erwarben, als sie ihr noch nicht angehörten.
b) Rechte:
Das tätige Mitglied hat in der Generalversammlung der örtlichen Vinzenzgemeinschaft (Konferenz) das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht, Anträge zu stellen. Es hat auch ein Vorschlagsrecht für die Betreuungsarbeit.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus der Vinzenzgemeinschaft (Konferenz) schriftlich oder mündlich gegenüber dem Obmann erklären.
Der Vorstand einer Vinzenzgemeinschaft (Konferenz) kann Mitglieder, die den übernommenen Pflichten nicht nachkommen, aus der Gemeinschaft ausschließen.

§ 7 Organe
I. Die Organe der Vinzenzgemeinschaften (Konferenzen)
bestehen aus:
a) dem Vorstand
b) der Generalversammlung
c) dem Schiedsgericht
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit. Jede Gemeinschaft kann einen Ehrenobmann bestellen, der dem Vorstand koordiniert wird.

II. Die Organe der Zentralräte (Diözesanräte)
bestehen aus:
a) dem Vorstand, der von den Obmännern (bzw. Ehrenobmännern) der Vinzenzgemeinschaften (Konferenzen) in einer Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt wird.
Er besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier, und deren Stellvertretern.
b) der Generalversammlung, die sich aus den Vorständen der Vinzenzgemeinschaften (Konferenzen) zusammensetzt.

III. Die Organe des Hauptrates
bestehen aus:
a) Dem Präsidium, das von den Präsidenten der Zentralräte in einer Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf fünf Jahre gewählt wird. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier, und deren Stellvertretern.
b) der Generalversammlung, die sich aus den Präsidenten der Zentralräte und deren Stellvertretern zusammensetzt.

IV. Kooptationen
Die Generalversammlungen können in die Vorstände bzw. in das Präsidium Mitglieder kooptieren.

V. Kassenprüfer
Die Generalversammlungen haben auf vier Jahre je zwei Kassenprüfer zu wählen.

§ 8 Obliegenheiten der jeweiligen Vorstände bzw. des Präsidiums

Den Vorständen bzw. dem Präsidium obliegt in dem ihnen jeweils zugeordneten Bereich Leitung und Rechtsvertretung in allen Belangen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugehören. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Obmannes bzw. des Präsidenten oder dessen Stellvertreters sowie dreier weiterer Mitglieder des Vorstandes (Präsidiums) notwendig. Zur Gültigkeit von Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand Anordnungen allein zu treffen.
Der Obmann bzw. .der Präsident vertritt in der jeweiligen Organisationsstufe die Gemeinschaft in allen Belangen nach außen und führt den Vorsitz in den Versammlungen. Wenn der Obmann bzw. der Präsident verhindert ist, übernimmt sein Stellvertreter diese Funktion.
Der Obmann bzw. der Präsident, im Falle der Verhinderung die Stellvertreter, zeichnen Ausfertigungen in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier. Der Vorstand jeder Vinzenzgemeinschaft ist insbesondere auch zu einem schriftlichen Tätigkeitsbericht an den Zentralrat, nach dem für diese Zwecke aufgelegten Muster, verpflichtet.
Das gleiche gilt für den Zentralrat in bezug auf den Hauptrat.
Die Kassenprüfer überprüfen die Geldgebarung der jeweiligen Vorstände bzw. des Präsidiums und die Gebarung der jeweiligen Nebenwerke.

§ 9 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufung legt Termin und Tagesordnung fest und ist den teilnahmeberechtigten Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekann zugeben.
Die teilnahmeberechtigten Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen, die spätestens acht Tage vor der Generalversammlung beim Obmann bzw. . Präsidenten der jeweiligen Organisationsstufe einlangen müssen.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens von einem Zehntel der teilnahmeberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Obmann bzw. Präsidenten beantragt wird.
Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
Die Tagesordnung der Generalversammlung hat unter anderem folgende Verhandlungsgegenstände zu enthalten:

a) Rechenschaftsberichte des Obmannes und des Kassiers,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes bzw. Präsidiums,
d) Beratung und Beschlussfassung über die von den teilnahmeberechtigten Mitgliedern termingemäß vorgelegten Anträge,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der teilnahmeberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wobei auch die als anwesend gelten, die ihre Stimme einem anderen teilnahmeberechtigten Mitglied schriftlich übertragen haben. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann bzw. der Präsident; bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. wenn auch dieser verhindert ist, das älteste Vorstandsmitglied.



§ 10 Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander oder dem Vorstand und Mitgliedern der Vinzenzgemeinschaft werden dem jeweiligen Zentralrat zur schiedsgerichtlichen Schlichtung vorgelegt. Diesem Schiedsgericht gehören je zwei von den Streitteilen namhaft gemachte Personen an. Dieser Gruppe steht der Präsident des jeweiligen Zentralrates vor. Dieses Schiedsgericht ist an keine bestimmte Norm gebunden und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Wer sich dem Beschluss des Schiedsgerichtes nicht unterwirft kann aus der Gemeinschaft entlassen werden.

§ 11 Geistlicher Beirat

Für die spirituelle Betreuung der Angehörigen jeder Organisationsstufe wird angestrebt, einen geistlichen Beirat zu erhalten. Er kann, wenn er nicht ohnedies Mitglied der Vinzenzgemeinschaft ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.





§ 12 Auflösung

Beschlüsse über die Auflösung sind mit Dreiviertelmehrheit zu fassen. Die Auflösung ist jedoch bei der Auflösung von Zweigvereinen der Vinzenzgemeinschaft in Österreich für Eggenberg von der Zustimmung der Vinzenzgemeinschaft in Österreich für Eggenberg bzw. des zuständigen Zentralrates / Diözesanrates bzw. des Hauptrates abhängig.

a) Beschlüsse über die Auflösung einer örtlichen Vinzenzgemeinschaft (Vinzenzkonferenz) sind in einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Mitgliedern des Vereines müssen 14 Tage vor dieser außerordentlichen Generalversammlung die Einladungen samt aktuellem geprüftem Rechnungsabschluss und einer Vermögensübersicht übermittelt werden. Auf der Tagesordnung müssen jedenfalls folgende Punkte stehen:Beschluss über den geprüften RechnungsabschlussEntlastung des VorstandesBestellung eines Abwicklers entsprechend §30 VereinsgesetzAuflösung des VereinesIm Falle der Auflösung oder der Änderung des Vereinszweckes fällt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Vinzenzgemeinschaft in Österreich für Eggenberg zu. Im Falle der Auflösung der Vinzenzgemeinschaft in Österreich für Eggenberg ist dieser Sachverhalt unverzüglich dem Zentralrat / Diözesanrat bekannt zu geben, welcher dann berechtigt ist, auf sein Verlangen und seine Kosten das Vereinsvermögen binnen einer Frist von 2 Monaten ohne weiteres Entgelt zu übernehmen. Der Zentralrat / Diözesanrat kann vor Abgabe einer Übernahmeerklärung den geprüften Rechnungsabschluss mit Vermögensübersicht anfordern und Einsichtnahme in die Bücher des aufgelösten Vereines verlangen.Wenn ein Antrag zur Vermögensübertragung nicht innerhalb der genannten Frist vom Zentralrat / Diözesanrat gestellt wird, ist der Hauptrat berechtigt, auf sein Verlangen und seine Kosten das Vereinsvermögen binnen einer weiteren Frist von 2 Monaten ohne weiteres Entgelt zu übernehmen.
Der Hauptrat kann dann vor Abgabe einer Übernahmeerklärung den geprüften Rechnungsabschluss mit Vermögensübersicht anfordern und Einsichtnahme in die Bücher des aufgelösten Vereines verlangen. Wenn auch vom Hauptrat ein Antrag zur Vermögensübertragung nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten gestellt wird, findet eine Abwicklung gemäß §30 Vereinsgesetz statt. Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist vom Abwickler im Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariat der Diözese Graz Seckau nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des §34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
In jedem Fall ist bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen.




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